06.02.2025 – VIII ZR 36/25 – Der Fall nach UN-Kaufrecht
April 2020: Vertrag über 4,31 Millionen FFP2/KN95-Masken. Zunächst werden 870.000 Masken geliefert; für 3,44 Millionen weitere Masken verlangt die Lieferantin später 18.421.200 €. Am 23. Juli 2020 erklärt der Bund hinsichtlich der übrigen Masken die Vertragsaufhebung. Das LG Bonn weist die Klage am 02.08.2023 ab und gibt einer Widerklage des Bundes statt; es wendet das UN-Kaufrecht (CISG) an und hält die Vertragsaufhebung für wirksam. Das OLG Köln bewertet die Rechtslage am 06.02.2025 anders und spricht der Lieferantin 18.421.200 € plus Zinsen zu. Besonderheit dieses Falls: Neben den Vertragsklauseln gelten hier die Regeln des internationalen Warenkaufs (CISG). Der BGH ließ am 31.03.2026 die Revision des Bundes zu; Verhandlung ist am 16.09.2026.
Beteiligte: Lieferantin mit Sitz in Tschechien (Klägerin), Bundesrepublik Deutschland (Beklagte)
Betrag: OLG Köln spricht der Lieferantin 18.421.200 € plus Zinsen zu
Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 06.02.2025, Oberlandesgericht Köln, 8 U 38/23 (BGH-Az. VIII ZR 36/25)
Offene Frage: Unter welchen Voraussetzungen durfte der Bund den Vertrag nach dem UN-Kaufrecht (CISG) aufheben? Welche Wirkung hat die Fixklausel im internationalen Kaufrecht? Der BGH hat hierüber noch nicht entschieden.
07.07.2026 – BMG hinterlegt Sicherheitsleistungen von rund 790 Millionen Euro
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in zwölf laufenden Gerichtsverfahren zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in Höhe von rund 790 Millionen Euro veranlasst. Die Hinterlegungen erfolgen über das Vorschusskonto für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Maskenbeschaffung (Haushaltsstelle 9081000011, Objekt 0003890858).
Beteiligte: Bundesministerium für Gesundheit
Betrag: Rund 790 Mio. € Sicherheitsleistungen in 12 Verfahren
Quelle:
Schriftliche Frage 6/503, Antwort BMG (Tino Sorge), Bundesministerium für Gesundheit, Arbeitsnummer 6/503
Offene Frage: Abgeschlossene Gerichtsverfahren sind der Bundesregierung nach eigener Aussage nicht bekannt – die Frage bezog sich daher auf laufende Verfahren. Wie sich diese Summe zu den in BT-Drs. 21/1514 genannten Zahlen (Vergleiche, Streitwerte) verhält, ist noch offen.
12.11.2025 – VIII ZR 313/25 – Der 60,69-Millionen-Euro-Fall
8. April 2020: Angebot über 10 Millionen FFP2-Masken zu 4,50 € netto und 10 Millionen OP-Masken zu 0,60 € netto, gesamt 51 Mio. € netto bzw. 60,69 Mio. € brutto. Ab dem 30. April 2020 wird die Abwicklung durch Anlieferankündigungen und Slots geprägt; der Bund verweigert schließlich die Zahlung. Das LG Bonn weist die Kaufpreisklage am 14.08.2024 ab und misst der Fixterminregelung eine vertragsbeendende Wirkung bei. Das OLG Köln ändert das Urteil am 12.11.2025: Der Bund wird zur Zahlung von 60.690.000 € plus Zinsen seit dem 5. Juni 2020 verurteilt; das OLG hält die Fixklausel in dieser Form nicht für tragfähig. Die Revision wird zugelassen; Verhandlung gemeinsam mit den drei anderen Verfahren am 16.09.2026.
Beteiligte: Lieferantin/Forderungsinhaberin (Klägerin), Bundesrepublik Deutschland (Beklagte)
Betrag: OLG Köln verurteilt den Bund zur Zahlung von 60.690.000 € plus Zinsen seit 05.06.2020
Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 12.11.2025, Oberlandesgericht Köln, 26 U 49/24 (BGH-Az. VIII ZR 313/25)
Offene Frage: War die vertragliche Fixterminregelung in dieser Form tragfähig? Der BGH hat hierüber noch nicht entschieden.
19.07.2024 – VIII ZR 152/24 – Der große Kaufpreisfall
7./9. April 2020: Vertrag über 15 Millionen FFP2-Masken und 10 Millionen OP-Masken. Die Lieferantin liefert zunächst 340.000 FFP2-Masken. Ende April 2020 kann der Bund wegen der Vielzahl der Teilnehmer nicht alle Lieferungen bis zum 30. April annehmen und vergibt spätere Lieferslots. Im Mai 2020 erklärt der Bund hinsichtlich der ausstehenden Menge ohne Nachfrist den Rücktritt und beruft sich auf den vertraglichen Fixtermin. Das LG Bonn weist die Klage der Lieferantin am 28.06.2023 vollständig ab und hält den Rücktritt für wirksam. Das OLG Köln ändert das Urteil am 19.07.2024 grundlegend: Es verurteilt den Bund zur Zahlung von 85.644.300 € plus Zinsen und stellt Annahmeverzug hinsichtlich 14,66 Mio. FFP2- und 10 Mio. OP-Masken fest; die Fixklausel rechtfertige den Rücktritt ohne Nachfrist nicht. Der BGH ließ am 07.10.2025 die Revision des Bundes zu; Verhandlung ist am 16.09.2026.
Beteiligte: Lieferantin ("ILTS") (Klägerin), Bundesrepublik Deutschland (Beklagte)
Betrag: OLG Köln verurteilt den Bund zur Zahlung von 85.644.300 € plus Zinsen
Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024, Oberlandesgericht Köln, 6 U 101/23 (BGH-Az. VIII ZR 152/24)
Offene Frage: Welche rechtliche Wirkung hatte der 30. April 2020? Was bedeuteten die späteren Lieferslots? War ein Rücktritt ohne Nachfrist möglich? Der BGH hat hierüber noch nicht entschieden.
21.06.2024 – VIII ZR 131/24 – Der Qualitäts- und Rückzahlungsfall
27. März bis 8. April 2020: Der Bund veröffentlicht das Open-House-Verfahren. Die spätere Beklagte bietet am 8. April 2020 die Lieferung von 1,8 Millionen FFP2-Masken an; der Bund nimmt das Angebot an. 4. Mai 2020: Auf Weisung des Bundes erfolgt die Lieferung in einem nach dem 30. April liegenden Slot. In den anschließenden Prüfungen werden sechs Teillieferungen beanstandet. 2022 erhebt der Bund Klage. Das LG Bonn spricht dem Bund 993.356,25 € zu und weist die Klage im Übrigen weitgehend ab, weil der Bund vor dem Rücktritt wegen Mängeln keine Nachfrist gesetzt hatte. Das OLG Köln erhöht den Betrag am 21.06.2024 geringfügig auf 1.021.142,95 €; der große Rückzahlungsanspruch bleibt erfolglos. Der BGH ließ am 07.10.2025 die Revision zu; Verhandlung ist am 16.09.2026.
Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland (Kläger), Vertragspartnerin des Bundes (Beklagte)
Betrag: Bund verlangte 4.821.642 € zurück; OLG sprach 1.021.142,95 € zu (LG zuvor 993.356,25 €)
Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024, Oberlandesgericht Köln, 6 U 112/23 (BGH-Az. VIII ZR 131/24)
Offene Frage: Wie sind Fixklausel, Mängelrechte, Nachfrist und Rücktritt in diesem Vertrag rechtlich zu behandeln? Der BGH hat hierüber noch nicht entschieden.