Anschreiben
Sehr geehrter Herr Präsident Selen,
ich beschäftige mich derzeit intensiv mit der Forderung nach einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Maskenbeschaffung des Bundes.
Dabei beschäftigt mich inzwischen auch eine grundsätzliche Frage unserer demokratischen Ordnung.
Art. 44 GG stattet eine parlamentarische Minderheit bewusst mit dem Recht aus, bei Erreichen des erforderlichen Quorums einen Untersuchungsausschuss durchzusetzen. Bei der Maskenbeschaffung besteht zugleich die besondere politische Situation, dass Parteien einen Untersuchungsausschuss fordern oder unterstützen könnten, eine gemeinsame Erreichung des Quorums aber an politischen Abgrenzungsentscheidungen – insbesondere gegenüber der AfD – scheitern kann.
Ich möchte ausdrücklich nicht behaupten, dass eine solche politische „Brandmauer“ verfassungswidrig ist. Abgeordnete entscheiden frei, welchen parlamentarischen Antrag sie unterstützen.
Mich interessiert vielmehr die dahinterstehende institutionelle Frage: Kann es aus Sicht des Schutzes unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung problematisch werden, wenn ein im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenes Minderheitenrecht faktisch nicht ausgeübt wird, weil demokratische Fraktionen die zur Erreichung des Quorums erforderliche Unterstützung einer anderen Fraktion aus politischen Gründen nicht annehmen wollen?
Anders gefragt: Wo endet legitime politische Abgrenzung und wo beginnt möglicherweise eine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit parlamentarischer Kontrollrechte?
Meine Forderung nach einem Untersuchungsausschuss ist ausdrücklich keine Vorverurteilung von Jens Spahn oder anderen Beteiligten. Ich habe Herrn Spahn deshalb selbst gebeten, eine Untersuchung seines damaligen Handelns zu unterstützen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob diese Fragestellung den gesetzlichen Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz überhaupt berührt und – falls ja – wie sie aus institutioneller Sicht einzuordnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Alexander von der Marwitz
Antwort
Sehr geehrter Herr von der Marwitz,
zunächst möchten wir Sie für die späte Rückmeldung um Entschuldigung bitten. Leider ist es uns aufgrund der Vielzahl von Eingängen nicht immer möglich, zeitnah zu antworten.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die gesetzliche Aufgabe (siehe § 3 BVerfSchG), Informationen über verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen sowie Tätigkeiten fremder Geheimdienste gegen die Bundesrepublik Deutschland zu sammeln und auszuwerten, um insbesondere die Bundesregierung über die Sicherheitslage zu unterrichten.
Wir möchten Sie um Verständnis bitten, dass nach eingehender Prüfung Ihres Sachverhaltes eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht gegeben ist.
Wir verweisen auf das Bundesverfassungsgericht (www.bundesverfassungsgericht.de) und dort auf die Seite „Verfassungsbeschwerde“.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Das Team der Öffentlichkeitsarbeit
Zur Person
Foto: Sinan Selen, 2023, CC BY-SA 4.0, Quelle: Wikimedia Commons.
Sinan Selen
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Sinan Selen war von 2018 bis 2023 Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und wurde 2023 zum Präsidenten der Behörde ernannt. Das BfV ist der deutsche Inlandsnachrichtendienst mit Sitz in Köln und untersteht dem Bundesministerium des Innern.
Kontaktdaten / Webseite
Website: verfassungsschutz.de
