VIII ZR 36/25 – Der Fall nach UN-Kaufrecht

April 2020: Vertrag über 4,31 Millionen FFP2/KN95-Masken. Zunächst werden 870.000 Masken geliefert; für 3,44 Millionen weitere Masken verlangt die Lieferantin später 18.421.200 €. Am 23. Juli 2020 erklärt der Bund hinsichtlich der übrigen Masken die Vertragsaufhebung. Das LG Bonn weist die Klage am 02.08.2023 ab und gibt einer Widerklage des Bundes statt; es wendet das UN-Kaufrecht (CISG) an und hält die Vertragsaufhebung für wirksam. Das OLG Köln bewertet die Rechtslage am 06.02.2025 anders und spricht der Lieferantin 18.421.200 € plus Zinsen zu. Besonderheit dieses Falls: Neben den Vertragsklauseln gelten hier die Regeln des internationalen Warenkaufs (CISG). Der BGH ließ am 31.03.2026 die Revision des Bundes zu; Verhandlung ist am 16.09.2026.