OLG Köln erklärt Fixgeschäfts-Klausel des Bundes für unwirksam (8 U 46/23, rechtskräftig)

Ein chinesischer Lieferant belieferte den Bund im Rahmen des Open-House-Verfahrens 2020 mit FFP2-Masken. Eine Teilcharge von 213.840 Masken wurde nach Prüfung am 19.05.2020 als „nicht bestanden“ eingestuft. Der Bund erklärte erst am 02.07.2020 – rund sechs Wochen später – den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf ein vertraglich vereinbartes „absolutes Fixgeschäft“ (Liefertermin 30.04.2020), ohne zuvor eine Frist zur Nachlieferung zu setzen. Das OLG Köln bestätigte das vorinstanzliche Urteil des LG Bonn zugunsten des Lieferanten: Die Fixgeschäfts-Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie vom Leitbild des UN-Kaufrechts (CISG) abweicht. Zudem hatte der Bund sowohl die Rügefrist als auch die Frist zur Vertragsaufhebung deutlich überschritten. Die Revision wurde nicht zugelassen – das Urteil ist rechtskräftig.