Der Bund (BMG) schloss im Rahmen des Open-House-Verfahrens 2020 einen Vertrag mit einer Lieferantin sowie deren Vorlieferantin (Abtretungsempfängerin eines Teils der Kaufpreisforderung) über die Lieferung von 1,8 Mio. FFP2-Masken. Nach TÜV-Prüfungen erklärte der Bund im Juni 2020 den Teilrücktritt für sechs beanstandete Teillieferungen und verlangte Rückzahlung bereits geleisteter Kaufpreisanteile. Das Landgericht Bonn wies den Rücktritts-bezogenen Hauptanspruch des Bundes größtenteils ab: Ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung sei nicht möglich gewesen, da die vertraglich vorgesehene Klausel zum „absoluten Fixgeschäft“ als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei. Lediglich wegen einer nachweislich versehentlichen Überzahlung (Nichtberücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen) sprach das Gericht dem Bund einen Rückzahlungsanspruch von rund 993.356 € gegen die Lieferantin zu; gegen die Vorlieferantin hatte der Bund dagegen keinen durchsetzbaren Anspruch, da deren Gegenforderungen (u.a. aus einem weiteren, gleichlautenden Open-House-Vertrag mit einem Dritten) den Anspruch per Aufrechnung vollständig zum Erlöschen brachten. Dieses Urteil ist die Erstinstanz-Entscheidung zu dem in dieser Vorgängeliste bereits erfassten Berufungsverfahren „VIII ZR 131/24 – Der Qualitäts- und Rückzahlungsfall“ (OLG Köln 6 U 112/23, Urteil v. 21.06.2024).
