Ein Einzelunternehmer (Holzvertrieb) lieferte im Rahmen des Open-House-Verfahrens 2020 fristgerecht 32.400 FFP2-Masken an den Bund. Der Bund erklärte im Juni 2020 den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf eine Durchlassprüfung, die die Masken nicht bestanden hätten, ohne zuvor eine Frist zur Nachlieferung zu setzen. Das OLG Köln bestätigte den Kaufpreisanspruch des Lieferanten in vollem Umfang (173.502 € zzgl. Zinsen und Anwaltskosten) und wies die Berufung des Bundes zurück. Bemerkenswert: Der Bund brachte hier erstmals (in der Berufungsinstanz, damit als verspätet zurückgewiesen) das Argument vor, der vertraglich vereinbarte Preis von 4,50 € pro Maske verstoße gegen die Preisverordnung VO PR Nr. 30/53 und der Vertrag sei deshalb teilweise nichtig – ein neuer Verteidigungsansatz, der so in den vier bereits erfassten BGH-Parallelverfahren nicht in dieser Form dokumentiert ist. Das Gericht verwarf diesen Einwand sowohl aus prozessualen Gründen (verspätet, unsubstantiiert) als auch in der Sache (kein Nachweis eines fehlenden Marktpreises; zudem wäre der Bund nach Treu und Glauben an der Berufung auf die Nichtigkeit gehindert, da er den Preis im Open-House-Verfahren selbst einseitig vorgegeben hatte).
