Eine Lieferantin mit Sitz in der Tschechischen Republik erhielt im Open-House-Verfahren des Bundes am 10.04.2020 den Zuschlag zur Lieferung von 4.000.000 FFP2-Masken. Nach mehrfacher Verschiebung der von der Beklagten zugeteilten Anlieferslots (06.05., 08.05., 09.06.2020) kam es zu keiner Anlieferung; ein von der Klägerin beauftragter Spediteur äußerte zwischenzeitlich sogar Betrugsbedenken und bat um schriftliche Bestätigung des Vorgangs. Am 08.07.2020 erklärte der Bund unter Berufung auf ein vertraglich vereinbartes „absolutes Fixgeschäft“ den Rücktritt, ohne zuvor eine Nachfrist gesetzt zu haben. Das OLG Köln verurteilte den Bund zur Zahlung von 21.420.000 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung der Masken: Die Fixgeschäfts-Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie vom Leitbild des UN-Kaufrechts (CISG) abweicht. Die von der Beklagten hilfsweise erhobene Stufenklage auf Auskunft über einen vermuteten Weiterverkauf der Masken wurde als verjährt zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
