Eine Open-House-Lieferantin erhielt am 10.04.2020 den Zuschlag für 45 Verträge über insgesamt 4.310.000 Schutzmasken. Nach Lieferung von 870.000 Masken bis zum 11.05.2020 teilte der Logistikdienstleister des Bundes trotz Avisierung keine weiteren Anlieferslots mehr zu. Am 23.07.2020 erklärte der Bund den Rücktritt für die restlichen 3.440.000 Masken, ohne zuvor eine Nachfrist gesetzt zu haben. Das OLG Köln verurteilte den Bund zur unbedingten Zahlung von 18.421.200 Euro nebst Zinsen: Die Fixgeschäfts-Klausel ist unwirksam, der Rücktritt mangels Nachfristsetzung unwirksam, die Vorleistungspflicht der Klägerin dadurch entfallen. Eine mit der Berufung nachgeschobene Klage auf Gleichbehandlung mit anderen Lieferantinnen (weitere 1,18 Mio. Euro, gestützt auf Art. 3 GG) wurde dagegen als unzulässige Klageänderung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
