Inkrafttreten der MedBVSV, zweite Überarbeitung des CPA-Prüfgrundsatzes

Mit der MedBVSV sind als Prüfaerosol wieder Paraffinöl oder NaCl zulässig; es gilt nun der „CPA-Prüfgrundsatz Rev. 2 vom 02.06.2020″ mit erstmaligen Regelungen zur Kennzeichnung der Masken. Begründet wird die Anpassung laut Vorbemerkung BT-Drs. 19/21798 (S. 4) damit, dass die vorherige Prüfart „den spezifischen Belangen der Pandemie nur ungenau Rechnung trug“ – mehr als zwei Monate wurde damit auf Basis eines nach dieser Einschätzung nicht anwendungsgerechten Prüfgrundsatzes geprüft.