Die bereits am 13.03.2020 ohne rechtliche Grundlage vorgenommene Konformitätsbewertung nach Herkunftsland wird erstmals legitimiert. Begründung im Referentenentwurf (S. 17): Gemäß Art. 14 PSA-Verordnung 2016/425 wird Konformität vermutet, wenn PSA harmonisierten Normen entspricht; diese Anforderungen würden auch durch Normen der G7-Staaten USA, Japan, Kanada sowie Australien sichergestellt. Einzuordnende Kritikpunkte: Die Normen dieser vier Länder sind keine „harmonisierten Normen“ zur PSA-Verordnung; auch Masken nach deren Standards werden überwiegend in China produziert; zudem verlangt die EU-Empfehlung 2020/403, dass ausnahmsweise verkehrsfähige PSA nur medizinischen Fachkräften zur Verfügung steht und nicht in normale Vertriebskanäle gelangt – die MedBVSV regelt dagegen die „Versorgung der Bevölkerung“ und sieht diese Beschränkung nicht vor.
